Prüfung von Stetigförderern nach DGUV 208-018 (BGI 710)

Für alle Stetigförderer besteht die allgemeine Prüfplicht entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“(BGV A1), sowie der DGUV 208-018 (BGI 710).

Wie andere Einrichtungen auch, sind sie vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeitabständen sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel, zu prüfen.

Stetigförderer sind:

  • mechanische,
  • pneumatische,
  • hydraulische Fördereinrichtungen.

Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass

  • der Förderweg festgelegt ist, eine begrenzte Länge besitzt und
  • das Fördergut von der Aufgabestelle zur Abgabestelle stetig, mitwechselnden Geschwindigkeiten oder im Takt bewegt werden kann. Stetigförderer können ortsfest oderortsveränderlich ausgeführt sein und für die Förderung von Schütt-gut oder Stückgut eingesetzt werden.

Zu Stetigförderern gehören:

  • Gurtförderer
  • Kettenförderer
  • Becherwerke
  • Schneckenförderer
  • Förderer mit Luft als Energieträger (Pneumatische Förderer)
  • Rollen- und Kugelbahnen
  • Schwingförderer
  • Fahrbare Traggerüste
  • Stauförderer
  • Fallrohre und Rutschen
  • Hydraulische Förderer
en_USEnglish