Feuerabschlüsse, darunter zum Beispiel Brandschutztüren, dienen der Abschottung eines Brandes, um eine Ausdehnung des Schadensfeuers zu verhindern. Sind Tür- oder Toröffnungen in Brandwänden oder feuerbeständigen Wänden vorhanden, müssen diese mit geeigneten Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen ausgerüstet sein. Feststellanlagen stellen sicher, dass Brandabschlüsse geöffnet bleiben. Im Falle eines Brandes beziehungsweise bei Rauchentwicklung schließen diese Einrichtungen automatisch nach dem Auslösen des integrierten Rauchmelders.
Sind Brandschutztür und Feststellanlage fachgerecht eingebaut und funktionsfähig, können sie finanzielle Schäden verhindern und ohne Zweifel Menschenleben retten. Aus diesem Grund müssen sie beim Einbau abgenommen und regelmäßig gewartet werden, so die Vorschriften.
SNI-Nord bietet Ihnen einen sachkundigen UVV Prüf- und Wartungsservice für Feststellanlagen (FAA), Brandschutztüren, Brandschutztore, Rauchschutztüren und Rauchschutzvorhänge gemäß Instandhaltungsnorm DIN 14677, ASR A1.7 (alt BGR 232), DIBT, LBO. Dank unserer jahrelangen Erfahrung und deutschlandweiten Servicepoints führen wir die Überprüfung kompetent, zuverlässig und zeitnah durch.
Die Landesbauordnungen (LBO) der jeweiligen Bundesländer schreiben vor, in welcher Weise Brandschutztüren und -tore einzubauen sind. Feststellanlagen (FAA) müssen ebenso den Richtlinien des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) entsprechen. Auch die Gebäudebrandversicherungen schreiben strenge Regeln und Richtlinien vor – nicht nur in Bezug auf den Einbau, sondern ebenso in Bezug auf die regelmäßige Inspektion und Wartung.
Die Grundlagen zur Überprüfung werden in der ArbStättV § 53, MBO /LBO § 17 sowie in den Richtlinien für Feststellanlagen geregelt. Sind nicht alle Feuerabschlüsse und Feststellanlagen ordnungsgemäß geprüft, droht eine Haftung des Gebäudebetreibers für Sach- und Personenschäden im Unglücksfall.
Als Gebäudebetreiber sind Sie dazu verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Brandschutztüren und -tore sowie Ihrer Feststellanlagen vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist.
Die Prüfungen und Wartungen dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person (Sachkundiger / Befähigte Person) ausgeführt werden.
Ob Abnahmeprüfung oder jährliche Funktionsprüfung (Inspektion) – Die SNI-Nord GmbH führt diese Überprüfungen richtlinienkonform bei Ihnen durch. Unsere sachkundigen Mitarbeiter erfüllen die Kompetenznachweise der DIN 14677 (Fachkraft für die Instandhaltung von Feststellanlagen) und unterstützen Sie dabei, defekte oder verschlissene Anlagen-Teilen frühzeitig zu erkennen und zu beheben – um größeren Brandschäden vorzubeugen und die Lebensdauer Ihrer Brandschutz-Anlagen zu erhöhen.
Bei der jährlichen Prüfung und Wartung ist, neben der Überprüfung der Melder, ebenso eine Wartung aller Geräte, also auch der Feststellvorrichtung, vorzunehmen. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfung sind im Prüfprotokoll aufzuzeichnen und von Ihnen als Betreiber aufzubewahren. Das Prüfprotokoll, das unsere sachkundigen Mitarbeiter ausstellen, dient Ihnen als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherungen.
Unser UVV-Prüfservice hält auch einer Begehung der zuständigen Brandschutzbehörde stand. Wir bieten Ihnen den Tür- und Torservice mit vielen Lösungsmöglichkeiten an und überwachen Ihre Feuerabschlüsse so, dass diese im Brandfall ordnungsgemäß schließen.
Dank unserer zahlreichen Servicepoints in ganz Deutschland, führen wir die Überprüfung bei Ihnen vor Ort schnell und zuverlässig durch. Vereinbaren Sie dazu einfach bequem online einen Termin mit unseren sachkundigen Mitarbeitern.
Lassen Sie die Überprüfung fachgerecht und unkompliziert durchführen.
Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot oder beraten Sie bei Ihnen vor Ort.
Der Einbau von Brandschutztüren und -toren wird in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) geregelt. Diese Feuerabschlüsse sind in der DIN 4102/5 in Feuerwiderstandsklassen eingestuft. Die Feuerwiderstandsklasse richtet sich nach der Gebäudenutzung und Anforderungen der Wände im Bauwerk.
Brandschutztüren und -tore dürfen auf keinen Fall verkeilt, verklemmt oder verstellt werden und müssen immer selbstschließend sein. Die Selbstschließung kann zum Beispiel über eine Feststellanlage mit Rauchmelder erfolgen.
Brandschutztüren können auch rauchdicht sein. Diese Anforderung wird in der DIN 18059 geregelt. Der Einbau wird in der MBO vorgeschrieben. Spezielle Rauchschutztüren sind selbstschließende Türen mit Türschließern nach DIN 18263. Diese Türen verhindern im Brandfall, dass sich Rauchgase im Gebäude, in Treppenhäusern und Fluchtwegen verbreiten.
Folgende Zulassung und Einbaubescheinigungen müssen vorhanden sein, wenn eine Tür oder ein Tor fachgerecht eingebaut worden ist:
Wir stellen Ihnen diese Bescheinigungen selbstverständlich nach erfolgter Prüfung aus.
Die Prüfung von Brandschutztoren, -türen, Feststellanlagen und Rauchschutztüren ist nur eine von vielen jährlich wiederkehrenden UVV-Prüfungen bei der wir Sie zuverlässig unterstützen. Unsere Mitarbeiter führen auch weitere verpflichtende UVV-Prüfungen, wie die Prüfung von PSAgA, die Prüfung von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren oder die Prüfung von Leitern und Tritten, durch. Sie helfen Ihnen so, Ihrer Pflicht nachzukommen und sorgen außerdem für maximale Sicherheit in Ihrem Unternehmen.
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