Prüfung von Ladebrücken und fahrbaren Rampen nach DGUV 108-006 (BVGR 233)

Ladebrücken und fahrbare Rampen müssen nach der DGUV 108-006 (BGR 233) und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

  • Ladebrücken sind ortsfeste und ortsveränderliche Einrichtungen zum Ausgleich von Höhenunterschieden und zur Überbrückung von Abständen zwischen Laderampen oder vergleichbaren Ladeplätzen und Ladeflächen von Fahrzeugen. Ladebrücken können handbetätigt oder kraftbetrieben sein.
  • Ladestege sind ortsveränderliche Einrichtungen, die bestimmungsgemäß dem Gehverkehr und dem Verkehr mit handbetätigten oder handgeführten Transportmitteln zwischen Ladeflächen und Standflächen von Fahrzeugendienen.
  • Ladeschienen sind ortsveränderliche, paarweise verwendete Einrichtungen, die bestimmungsgemäß dem Verkehr mit durch Kraftantriebbewegten Fahrzeugen zwischen Ladeflächen und Standflächen von Fahrzeugen dienen.
  • Fahrbare Rampen sind ortsveränderliche Einrichtungen, die das Auf- und Abfahren von Flurförderzeugen und anderen Fahrzeugen zu Ladeflächen von Fahrzeugen vom Boden aus ermöglichen

An Ladebrücken und fahrbaren Rampen müssen folgende Angaben deutlicherkennbar und dauerhaft angebracht sein:

− Hersteller oder Lieferer,

−Baujahr,

−Typ,

− Tragfähigkeit

Ladebrücken, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und fahrbare Rampen müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen (befähigte Person) auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

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