Prüfung von Steigleitern &
Steigeisengängen

SNI-Nord bietet Ihnen einen sachkundigen UVV-Prüfservice für Steigleitern und Steigeisengänge – deutschlandweit, zuverlässig und herstellerunabhängig!

 

Müssen Steigleitern und Steigeisengänge geprüft werden?

Anders als herkömmliche Leitern und Tritten sind diese „Arbeitsmittel“ ortsfest, also weder tragbar noch fahrbar. Die Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (BGI 694) besagt, dass ortsfeste Steigleitern Teil von baulichen Anlagen und somit keine Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind. Dennoch müssen auch ortsfeste Leitern regelmäßig auf ihre ordnungsgemäße Funktion überprüft und, falls erforderlich, instandgesetzt werden. Nur so kann stets die höchste Sicherheit Ihrer Arbeitsmittel gewährleistet werden.

Wann und wie häufig müssen Steigleitern und Steigeisengänge geprüft werden?

Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Überprüfung richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Dabei sind aktuelle Vorschriften zu beachten. Dazu zählen unter anderem die ASR A1.8 sowie die DGUV-Information 208-032 (vormals BGI 5189). Empfohlen wird eine jährliche Überprüfung, doch die Frist kann in bestimmten Umgebungen verkürzt oder verlängert werden.

Egal in welchen Abständen Ihre Steigleitern- und Steigeisengänge-Prüfung durchgeführt werden muss: Wir von SNI-Nord übernehmen Ihre Prüfung zuverlässig und professionell.

 

Wer darf die sicherheitstechnische Prüfung durchführen?

Geprüft werden dürfen ortsfeste Steigleitern und Steigeisengänge nur von Sachkundigen, die aufgrund einer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet verfügen. Sie müssen mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Steigleitern und Steigeisengängen beurteilen können.

Prüfung von Steigleitern und Steigeisengängen mit SNI-Nord: Unsere Mitarbeiter erfüllen die in der BetrSichV genannten Anforderungen an befähigte Personen und unterziehen als Sachkundige für ortsfeste Steigleitern und Steigeisengängen die erforderliche sicherheitstechnische UVV-Prüfung. Mit unserem deutschlandweiten Prüfservice setzen wir die Sicherheitsprüfung für Sie um, damit Sie Ihrer Prüf- und Dokumentationspflicht nachkommen und die Sicherheit zu jeder Zeit gewährleistet ist.

Welche Rechtsnormen regeln die Prüfung von Steigleitern?

Abhängig vom Verwendungszweck fallen ortsfeste Steigleitern in den Geltungsbereich verschiedener nationaler und europäischer Rechtsnormen. Steigleitern bzw eine mehrzügige Anlage, die an Gebäuden beispielsweise zu Wartungszwecken oder als Notleiteranlagen im Rettungsweg der Feuerwehren verwendet wird, gehören zu den baulichen Einrichtungen. Damit unterliegen sie dem Bauordnungsrecht der Bundesländer, nicht jedoch der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) des Bundes ergänzt das Bauordnungsrecht der Länder, sobald Steigleitern an baulichen Einrichtungen in oder an Arbeitsstätten auch durch Versicherte benutzt werden. Werden sie in Arbeitsstätten im Verlauf des zweiten Fluchtweges eingesetzt bzw. handelt es sich um Steigleitern an Gebäuden, sind auch die Anforderungen der ASR A2.3 (Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan) zu beachten. Steigleitern als Zugänge zu maschinellen Anlagen unterliegen zwar der BetrSichV, jedoch nicht der ArbStättV. In der Steigleiter DIN 18799 sind weitere Vorschriften auch für Steigleiter mit Rückenschutz und für die mehrzügige Steigleiter enthalten. Es gibt auch Anforderungen für Steigleitern bzw. für ortsfeste Leitern an maschinellen Anlagen, sie als stationärer Zugang verwendet werden.

Betriebsanweisung und Unterweisung

In Betriebsbereichen mit besonderen Gefährdungen, wie zum Beispiel auf Antennentragwerken im Betrieb oder im Mündungsbereich von Schornsteinen, und zur Rettung von Personen müssen Betriebsanweisungen erstellt werden. Diese Anweisungen regeln ein sicheres Verhalten. Die hier tätigen Personen müssen in der Benutzung von Steigleitern und der persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen sein. Hierzu gehören:

 

Auch die Unterweisung zur Rettung von Personen ist erforderlich.

Sämtliche Unterweisungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. Im Zuge der Unterweisung müssen Mitarbeiter in der Benutzung der Steigschutzeinrichtung und der Rettungsausrüstung unter Einbindung praktischer Übungen geschult sein. Der Unternehmer muss sich davon überzeugen, dass seine Mitarbeiter die zur Verfügung gestellte PSA entsprechend der Betriebsanweisung und Unterweisung verwenden.

 

Zuverlässige Prüfung durch SNI-Nord

Unsere Prüfer übernehmen die Prüfung Ihrer Steigleitern und Steigeisengänge zuverlässig, kompetent und unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften. Entscheiden Sie sich für SNI-Nord und profitieren Sie von zahlreichen Vorteilen:

 

Als Sachkundige führen wir die wiederkehrenden Prüfungen sach- und normgerecht durch. Natürlich sind wir auch für die Gefährdungsbeurteilung, aus der sich das Prüfintervall für die Steigleitern- und Steigeisengänge-Prüfung ergibt, Ihr Partner.

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